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   FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00   

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FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00 (https://dejure.org/2000,11481)
FG Hessen, Entscheidung vom 08.11.2000 - 6 K 842/00 (https://dejure.org/2000,11481)
FG Hessen, Entscheidung vom 08. November 2000 - 6 K 842/00 (https://dejure.org/2000,11481)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Gemeinschafterbeitrag und entgeltlichem umsatzsteuerlichem Leistungsaustausch; Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs; Erbringung von Vermietungsleistungen durch zwischengeschaltete Vermietergemeinschaft; Steuerbarkeit von Leistungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Gemeinschafterbeitrag und entgeltlichem umsatzsteuerlichem Leistungsaustausch.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 238
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 25.05.2000 - V R 66/99

    Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
    Der Kläger stützt sich schließlich zur Begründung auf das BFH-Urteil vom 25.05.2000 - V R 66/99, UR 2000, 377 - , mit dem der BFH in einem mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt die Unternehmereigenschaft des Teileigentümers bei Vermietung der Wohnungen durch eine GbR anerkannt habe.

    Insoweit bestehe auch zu dem vom BFH mit Urteil vom 25.05.2000 - V R 66/99, UR 2000, 377 - entschiedenen Sachverhalt ein entscheidender Unterschied.

    Soweit der BFH in der Entscheidung vom 05.05.2000 V R 66/99 eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG (sog. Leistungskommission) erwäge, komme eine solche nicht in Betracht.

    Der Beurteilung als unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag steht nach der Überzeugung des Senats das von dem Kläger zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene BFH - Urteil vom 25. Mai 2000 V R 66/99 (UR 2000, 377) nicht entgegen.

    In dem vorgenannten Urteil vom 25. Mai 2000 V R 66/99 a.a.O. führt der BFH zwar unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98 (BFHE 190, 235 = UR 2000, 26) aus, daß in dem der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schon deshalb von Vermietungsleistungen des Klägers an die GbR ausgegangen werden könne, weil nach § 3 Abs. 3 UStG analog, § 3 Abs. 11 UStG (Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie) die GbR, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschafter vermietet, so zu behandeln sei, als habe sie die Vermietungsleistungen selbst erhalten.

  • EuGH, 27.01.2000 - C-23/98

    Heerma

    Auszug aus FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
    Diese Auffassung werde durch das EuGH -Urteil vom 27.01.2000 - Rs. C-23/98 - Heerma, UR 2000, 121 - bestätigt.

    Dies wird auch vom EuGH in dem vom FA herangezogenen Urteil vom 27. Januar 2000 - Rs. C-23/98 - Heerma, (UR 2000, 121) bestätigt.

  • BFH, 07.10.1999 - V R 79/98

    Reiseleistungen bei Vermittlung

    Auszug aus FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
    Die dem zugrunde liegende Entscheidung des BFH vom 07.10.1999 - V R 79, 80/98, UR 2000, 26 - verkenne, daß insoweit für eine gemeinschaftsrechtliche Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie kein Raum sei.

    In dem vorgenannten Urteil vom 25. Mai 2000 V R 66/99 a.a.O. führt der BFH zwar unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98 (BFHE 190, 235 = UR 2000, 26) aus, daß in dem der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt schon deshalb von Vermietungsleistungen des Klägers an die GbR ausgegangen werden könne, weil nach § 3 Abs. 3 UStG analog, § 3 Abs. 11 UStG (Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie) die GbR, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschafter vermietet, so zu behandeln sei, als habe sie die Vermietungsleistungen selbst erhalten.

  • BFH, 10.06.1999 - V B 43/99

    Vorsteuerabzug; zur Vermietung überlassene Hotelappartements

    Auszug aus FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
    Auf die Beschwerde hin hat der BFH diese Entscheidung mit Beschluß vom 10.06.1999 ( V B 43/99) aufgehoben und Aussetzung der Vollziehung gewährt.

    Denn die Vermietung zum Zwecke des Betriebs eines Hotels erforderte - insbesondere auch im Hinblick auf die im ideellen Miteigentum der Teileigentümer stehenden Gastronomie- und Tagungsräume - ein gemeinsames, abgestimmtes Verhalten aller Teileigentümer (BFH-Beschluß vom 10. Juni 1999 V B 43/99 betr. AdV des hier streitigen Bescheids).

  • FG Hessen, 20.01.1999 - 6 V 3907/98

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden; Anforderungen an

    Auszug aus FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
    Mit Nachtrag vom 15.05.1995 zu dem o.g. Mietvertrag (Bl. 53f. der FG-Akte und 163f. der FG-Akte 6 V 3907/98) wurde von der W-GmbH und der H-GmbH und später auch von dem durch den Verwalter vertretenen Kläger "klargestellt", daß jeder einzelne Teileigentümer von Anfang an in den Mietvertrag mit der W-GmbH eingetreten sein soll und jeder Erwerber selbst ausschließlich die Besitzüberlassung der ihm gehörenden Teileigentumseinheiten nebst Stellplatz schuldet und der Mieter dem Erwerber den in der Mietverteilungsliste gemäß Anlage auf die Einheit entfallenden Mietzins unmittelbar schuldet.

    Mit Beschluß vom 20.01.1999 (6 V 3907/98) hatte der Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des streitigen Umsatzsteuerbescheides abgelehnt.

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH -Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht- Slg. 1995, I-2775 = BStBl II 1996, 392) fordert es das geltende Umsatzsteuersystem, daß der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer entlastet wird.
  • BFH, 13.03.1987 - V R 33/79

    1. Rechtsanwaltssozietät oder einzelner Rechtsanwalt als Leistender bei

    Auszug aus FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
    Aufgrund der Gestaltung der Verträge und deren tatsächlicher Durchführung ist davon auszugehen, daß im Streitfalle Leistende bei der Vermietung die Gemeinschaft war; denn sie war vertraglich dem Mieter gegenüber zur Leistung verpflichtet (vgl. insoweit: BFH-Urteil vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313 , BStBl II 1987, 524).
  • BFH, 17.03.1994 - V R 39/92

    Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid - Verfahrensrecht -

    Auszug aus FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
    Unternehmer in diesem Sinne ist, wer nachhaltig (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ) Leistungen gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringt (BFH-Urteil vom 17. März 1994 V R 39/92, BStBl II 1994, 538 m.w.N.).
  • BFH, 10.05.1990 - V R 47/86

    Zur Frage der Behandlung einer "Gewinnverteilung" bei einer landwirtschaftlichen

    Auszug aus FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
    Zwar muß auch eine als solche bezeichnete Gewinnverteilung die Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht entgegenstehen (vgl. zu Kartoffelbrennereigemeinschaft: BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BStBl II 1990, 757), jedoch hat dies zur Voraussetzung, daß der als solcher bezeichnete Gewinnanteil vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags des Gesellschafters/Gemeinschafters abhängig ist.
  • BFH, 17.07.1980 - V R 5/72

    Die Führung der Geschäfte und die Vertretung einer KG durch eine GmbH ist keine

    Auszug aus FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00
    Steuerbare, entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Gesellschafterleistung gegen dafür gewährtes Entgelt ausgerichtet sind (vgl. BFH, Urteile vom 18. Dezember 1975 V R 131/73, BFHE 117, 501 , BStBl II 1976, 265, mit Nachweisen; vom 17.Juli 1980 V R 5/72, BFHE 131, 114 , BStBl II 1980, 622, und vom 18.März 1988 V R 178/83, BFHE 153, 166, BStBl II 1988, 646).
  • BFH, 07.03.1996 - V R 29/93

    Pkw-Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft

  • BGH, 24.01.1973 - VIII ZR 163/71

    Auslegung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - Rechtsnachfolge in

  • BFH, 18.03.1988 - V R 178/83

    Kein Vorsteuerabzug für den Eigentümer eines Ferienhauses, wenn die

  • BFH, 18.12.1975 - V R 131/73

    Ausgabe von Kommanditanteilen ist steuerbar, aber steuerfrei UStG 1967 § 1 Abs. 1

  • BFH, 27.06.1995 - V R 36/94

    1. Zivilrechtliche Stellung der Miteigentümer eines Grundstücks in einer GbR - 2.

  • BFH, 26.07.1955 - V 35/55 U

    Umsatzsteuerfreiheit des Entgeltes aus der Verpachtung eines Unternehmens -

  • BFH, 16.05.2002 - V R 4/01

    Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung

    Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 238 veröffentlicht ist, wendet sich der Kläger mit der Revision.
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 2704/98

    Eigentümer eines Hotelappartements bei Überlassung an eine Vermietergemeinschaft

    Zur Begründung verweise er auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. November 2000 (6 K 843/2000, EFG 2001, 238; Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim BFH: V R 4/01) sowie den Beschluss des BFH vom 10. Juni 1999 im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (V B 43/99, BFH/NV 1999, 1646 ), welche den Rechtsstreit eines weiteren Anlegers betroffen hätten.

    Auch scheidet die Annahme einer bloßen Innengesellschaft wegen der Betätigung der Vermietergemeinschaft nach außen aus (ebenso BFH, BFH/NV 1999, 1656; Hessisches FG, EFG 2001, 238 unter 2. a bis d der Gründe).

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